Lade...
Lade...
Sie können sich § 180 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger | Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger | t | 1 | Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger |
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger | Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor | f | 1 | (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor |
2 | einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter | 2 | einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter | ||
3 | sechzehn Jahren | 3 | sechzehn Jahren | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | durch seine Vermittlung oder | 5 | durch seine Vermittlung oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit | 7 | durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit | ||
8 | Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit | 8 | Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit | ||
9 | Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für | 9 | Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für | ||
10 | die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte | 10 | die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte | ||
11 | durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. | 11 | durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. | ||
12 | (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen | 12 | (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen | ||
13 | Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich | 13 | Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich | ||
14 | vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung | 14 | vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung | ||
15 | Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit | 15 | Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit | ||
16 | Geldstrafe bestraft. | 16 | Geldstrafe bestraft. | ||
t | 17 | (3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur | t | 17 | (3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar. |
18 | Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen | ||||
19 | eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch | ||||
20 | einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder | ||||
21 | Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an | ||||
22 | oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu | ||||
23 | lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe | ||||
24 | bestraft. | ||||
25 | (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.