Lade...
Lade...
Sie können sich § 176a StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 176 Absatz 6 Satz 1, als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) 1In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 2Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern | Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern | t | 1 | Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind |
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern | Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 | n | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, |
2 | und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter | 2 | wer | ||
3 | innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig | ||||
4 | verurteilt worden ist. | ||||
5 | (2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 | ||||
6 | und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn | ||||
7 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 8 | eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder | n | 4 | sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer |
9 | ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen | 5 | dritten Person an sich vornehmen lässt, | ||
10 | lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, | ||||
11 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 12 | die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder | n | 7 | ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat |
8 | nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder | ||||
13 | 3. | 9 | 3. | ||
t | 14 | der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren | t | 10 | auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch |
15 | Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder | 11 | entsprechende Reden einwirkt. | ||
16 | seelischen Entwicklung bringt. | 12 | (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet | ||
17 | (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den | 13 | oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen | ||
18 | Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2, jeweils auch in Verbindung | 14 | Tat verabredet. | ||
19 | mit § 176 Absatz 6 Satz 1, als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht | 15 | (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. | ||
20 | handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) | 16 | Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, | ||
21 | zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll. | 17 | in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig | ||
22 | (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei | 18 | annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind. | ||
23 | Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf | ||||
24 | Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. | ||||
25 | (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in | ||||
26 | den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt | ||||
27 | oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. | ||||
28 | (6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, | ||||
29 | in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt | ||||
30 | worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den | ||||
31 | Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach | ||||
32 | deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.