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Sie können sich § 176 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) 1Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. 2Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
Sexueller Mißbrauch von Kindern | Sexueller Missbrauch von Kindern | ||||
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t | 1 | Sexueller Mißbrauch von Kindern | t | 1 | Sexueller Missbrauch von Kindern |
Sexueller Mißbrauch von Kindern | Sexueller Missbrauch von Kindern | ||||
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n | 1 | (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) | n | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer |
2 | vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe | ||||
3 | von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. | ||||
4 | (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle | ||||
5 | Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen | ||||
6 | läßt. | ||||
7 | (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem | ||||
8 | Jahr zu erkennen. | ||||
9 | (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | ||||
10 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 11 | sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, | n | 3 | sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt |
4 | oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, | ||||
12 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 13 | ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat | n | 6 | ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person |
14 | nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, | 7 | vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, | ||
15 | 3. | 8 | 3. | ||
t | 16 | auf ein Kind mittels eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um | t | 9 | ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen |
17 | a) | 10 | verspricht. | ||
18 | das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter | 11 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach | ||
19 | oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person | 12 | dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung | ||
20 | an sich vornehmen lassen soll, oder | 13 | einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im | ||
21 | b) | 14 | Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die | ||
22 | eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, | 15 | fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus. | ||
23 | oder | ||||
24 | 4. | ||||
25 | auf ein Kind mittels eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder | ||||
26 | durch entsprechende Reden einwirkt. | ||||
27 | (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | ||||
28 | ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen | ||||
29 | verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. | ||||
30 | (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 | ||||
31 | Nummer 4 und Absatz 5. Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch | ||||
32 | nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran | ||||
33 | scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein | ||||
34 | Kind. |
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