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Sie können sich § 174a StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen | Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen | ||||
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t | 1 | Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und | t | 1 | Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und |
2 | Hilfsbedürftigen in Einrichtungen | 2 | Hilfsbedürftigen in Einrichtungen |
Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen | Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung | f | 1 | (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung |
2 | verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder | 2 | verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder | ||
3 | Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an | 3 | Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an | ||
n | 4 | sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit | n | 4 | sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die |
5 | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | 5 | gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen | ||
6 | an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei | ||||
7 | Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | ||||
6 | (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke | 8 | (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke | ||
7 | oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder | 9 | oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder | ||
8 | Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der | 10 | Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der | ||
9 | Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr | 11 | Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr | ||
t | 10 | vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt. | t | 12 | vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme |
13 | oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt. | ||||
11 | (3) Der Versuch ist strafbar. | 14 | (3) Der Versuch ist strafbar. |
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