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Sie können sich § 78b StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Verjährung ruht
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.
Ruhen | Ruhen | ||||
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f | 1 | (1) Die Verjährung ruht | f | 1 | (1) Die Verjährung ruht |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den | 3 | bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den | ||
t | 4 | §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237, | t | 4 | §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in |
5 | Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237, | ||||
5 | 2. | 6 | 2. | ||
6 | solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt | 7 | solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt | ||
7 | werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden | 8 | werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden | ||
8 | kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen. | 9 | kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen. | ||
9 | (2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder | 10 | (2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder | ||
10 | eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit | 11 | eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit | ||
11 | Ablauf des Tages zu ruhen, an dem | 12 | Ablauf des Tages zu ruhen, an dem | ||
12 | 1. | 13 | 1. | ||
13 | die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des | 14 | die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des | ||
14 | Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder | 15 | Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder | ||
15 | 2. | 16 | 2. | ||
16 | eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ | 17 | eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ | ||
17 | 158 der Strafprozeßordnung). | 18 | 158 der Strafprozeßordnung). | ||
18 | (3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges | 19 | (3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges | ||
19 | ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das | 20 | ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das | ||
20 | Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. | 21 | Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. | ||
21 | (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle | 22 | (4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle | ||
22 | Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem | 23 | Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem | ||
23 | Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 | 24 | Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 | ||
24 | Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen | 25 | Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen | ||
25 | Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt. | 26 | Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt. | ||
26 | (5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die | 27 | (5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die | ||
27 | zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht | 28 | zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht | ||
28 | die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen | 29 | die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen | ||
29 | Staat | 30 | Staat | ||
30 | 1. | 31 | 1. | ||
31 | bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden, | 32 | bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden, | ||
32 | 2. | 33 | 2. | ||
33 | bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise | 34 | bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise | ||
34 | verlassen hat, | 35 | verlassen hat, | ||
35 | 3. | 36 | 3. | ||
36 | bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat | 37 | bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat | ||
37 | bei den deutschen Behörden oder | 38 | bei den deutschen Behörden oder | ||
38 | 4. | 39 | 4. | ||
39 | bis zur Rücknahme dieses Ersuchens. | 40 | bis zur Rücknahme dieses Ersuchens. | ||
40 | Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht | 41 | Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht | ||
41 | ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung | 42 | ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung | ||
42 | oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die | 43 | oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die | ||
43 | ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen | 44 | ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen | ||
44 | Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. | 45 | Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. | ||
45 | Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat | 46 | Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat | ||
46 | auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den | 47 | auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den | ||
47 | Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten | 48 | Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten | ||
48 | (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § | 49 | (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § | ||
49 | 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 50 | 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | ||
50 | vergleichbare Fristenregelung besteht. | 51 | vergleichbare Fristenregelung besteht. | ||
51 | (6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der | 52 | (6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der | ||
52 | Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den | 53 | Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den | ||
53 | Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis | 54 | Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis | ||
54 | zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den | 55 | zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den | ||
55 | Vollstreckungsstaat. | 56 | Vollstreckungsstaat. |
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