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Sie können sich § 66 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) 1Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. 3Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) 1Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. 2Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. 3Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. 4In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 5Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung | Unterbringung in der Sicherungsverwahrung | ||||
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t | 1 | Unterbringung in der Sicherungsverwahrung | t | 1 | Unterbringung in der Sicherungsverwahrung |
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f | 1 | (1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn | f | 1 | (1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer | 3 | jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer | ||
4 | vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die | 4 | vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche | 6 | sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche | ||
7 | Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, | 7 | Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt | 9 | unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt | ||
10 | des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das | 10 | des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das | ||
11 | Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens | 11 | Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens | ||
12 | zehn Jahren bedroht ist oder | 12 | zehn Jahren bedroht ist oder | ||
13 | c) | 13 | c) | ||
14 | den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund | 14 | den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund | ||
15 | einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, | 15 | einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, | ||
16 | oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat | 16 | oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat | ||
17 | eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist, | 17 | eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der | 19 | der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der | ||
20 | neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von | 20 | neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von | ||
21 | mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, | 21 | mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von | 23 | er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von | ||
24 | mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer | 24 | mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer | ||
25 | freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und | 25 | freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge | 27 | die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge | ||
28 | eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die | 28 | eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die | ||
29 | Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der | 29 | Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der | ||
30 | Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. | 30 | Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. | ||
31 | Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt | 31 | Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt | ||
32 | § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 | 32 | § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 | ||
33 | Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4. | 33 | Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4. | ||
34 | (2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art | 34 | (2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art | ||
35 | begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr | 35 | begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr | ||
36 | verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu | 36 | verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu | ||
37 | Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht | 37 | Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht | ||
38 | unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der | 38 | unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der | ||
39 | Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder | 39 | Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder | ||
40 | Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. | 40 | Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. | ||
41 | (3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 | 41 | (3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 | ||
42 | Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat | 42 | Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat | ||
43 | nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste | 43 | nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste | ||
t | 44 | Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176, | t | 44 | Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, |
45 | 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 | 45 | 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. | ||
46 | oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch | 46 | 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im | ||
47 | begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu | 47 | Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu | ||
48 | Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht | 48 | Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht | ||
49 | neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer | 49 | neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer | ||
50 | oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon | 50 | oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon | ||
51 | einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und | 51 | einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und | ||
52 | die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. | 52 | die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. | ||
53 | Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch | 53 | Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch | ||
54 | die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und | 54 | die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und | ||
55 | wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von | 55 | wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von | ||
56 | mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 | 56 | mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 | ||
57 | Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die | 57 | Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die | ||
58 | Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung | 58 | Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung | ||
59 | (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben | 59 | (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben | ||
60 | unberührt. | 60 | unberührt. | ||
61 | (4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu | 61 | (4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu | ||
62 | Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder | 62 | Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder | ||
63 | eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie | 63 | eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie | ||
64 | als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere | 64 | als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere | ||
65 | Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als | 65 | Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als | ||
66 | fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle | 66 | fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle | ||
67 | Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die | 67 | Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die | ||
68 | Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in | 68 | Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in | ||
69 | einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen | 69 | einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen | ||
70 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb | 70 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb | ||
71 | dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht | 71 | dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht | ||
72 | eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 | 72 | eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 | ||
73 | der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre. | 73 | der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre. |