n | (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm | n | (1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm |
| | | nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle |
| | | Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit |
| | | oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe |
| | | bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
| | | (2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm |
| nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe | | nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe |
n | bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | n | bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
| (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, | | (3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, |
| daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person | | daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person |
| gerichteten Verbrechens bevorstehe. | | gerichteten Verbrechens bevorstehe. |
t | | t | (4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines |
| | | Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf |
| | | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der |
| | | Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu |
| | | erkennen. |
| | | (5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag |
| | | sind entsprechend anzuwenden. |