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Sie können sich § 115 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
(2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
(3) 1Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. 2Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen | Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen | ||||
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t | 1 | Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die | t | 1 | Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die |
2 | Vollstreckungsbeamten gleichstehen | 2 | Vollstreckungsbeamten gleichstehen |
Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen | Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen | ||||
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f | 1 | (1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten | f | 1 | (1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten |
2 | haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu | 2 | haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu | ||
3 | sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. | 3 | sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. | ||
4 | (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung | 4 | (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung | ||
5 | hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. | 5 | hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. | ||
6 | (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr | 6 | (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr | ||
t | 7 | oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines | t | 7 | oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines |
8 | Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § | 8 | Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch | ||
9 | 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen | 9 | Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, | ||
10 | tätlich angreift. | 10 | wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift. |
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