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Sie können sich § 263a StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Computerbetrug | Computerbetrug | ||||
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f | 1 | (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen | f | 1 | (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen |
2 | Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch | 2 | Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch | ||
3 | beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch | 3 | beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch | ||
4 | unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder | 4 | unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder | ||
5 | unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch | 5 | unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch | ||
6 | unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis | 6 | unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis | ||
7 | zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 7 | zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
8 | (2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. | 8 | (2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. | ||
t | 9 | (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, | t | 9 | (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er |
10 | deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem | 10 | 1. | ||
11 | anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit | 11 | Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, | ||
12 | herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem | ||||
13 | anderen überlässt oder | ||||
14 | 2. | ||||
15 | Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat | ||||
16 | geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt | ||||
17 | oder einem anderen überlässt, | ||||
12 | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 18 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
13 | (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend. | 19 | (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend. |
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