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Sie können sich § 152a StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln | Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten | ||||
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t | 1 | Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln | t | 1 | Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen |
2 | unbaren Zahlungsinstrumenten |
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln | Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten | ||||
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f | 1 | (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu | f | 1 | (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu |
2 | ermöglichen, | 2 | ermöglichen, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht | n | 4 | inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere |
5 | oder verfälscht oder | 5 | körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 7 | solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen | n | 7 | solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren |
8 | verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, | 8 | Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen | ||
9 | überlässt oder gebraucht, | ||||
9 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 10 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
10 | (2) Der Versuch ist strafbar. | 11 | (2) Der Versuch ist strafbar. | ||
11 | (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur | 12 | (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur | ||
12 | fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die | 13 | fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die | ||
13 | Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. | 14 | Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. | ||
t | 14 | (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten, | t | 15 | (4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne |
15 | 1. | 16 | des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung | ||
16 | die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut | 17 | besonders gegen Nachahmung gesichert sind. | ||
17 | herausgegeben wurden und | ||||
18 | 2. | ||||
19 | durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert | ||||
20 | sind. | ||||
21 | (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 | 18 | (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 | ||
22 | gelten entsprechend. | 19 | gelten entsprechend. |
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