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(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
(2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Nichtanzeige geplanter Straftaten | Nichtanzeige geplanter Straftaten | ||||
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t | 1 | Nichtanzeige geplanter Straftaten | t | 1 | Nichtanzeige geplanter Straftaten |
Nichtanzeige geplanter Straftaten | Nichtanzeige geplanter Straftaten | ||||
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f | 1 | (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung | f | 1 | (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | (weggefallen) | 3 | (weggefallen) | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1, | 5 | eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den | 7 | eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den | ||
8 | Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100, | 8 | Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder | 10 | einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder | ||
t | 11 | einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für | t | 11 | einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b |
12 | Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3, | 12 | Abs. 1 bis 3, | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 | 14 | eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 | ||
15 | des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ | 15 | des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ | ||
16 | 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 | 16 | 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 | ||
17 | oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 | 17 | oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 | ||
18 | des Völkerstrafgesetzbuches), | 18 | des Völkerstrafgesetzbuches), | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz | 20 | einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz | ||
21 | 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a | 21 | 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a | ||
22 | Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, | 22 | Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, | ||
23 | 239a oder 239b, | 23 | 239a oder 239b, | ||
24 | 7. | 24 | 7. | ||
25 | eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) | 25 | eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) | ||
26 | oder | 26 | oder | ||
27 | 8. | 27 | 8. | ||
28 | einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 | 28 | einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 | ||
29 | Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, | 29 | Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, | ||
30 | 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c | 30 | 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c | ||
31 | zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden | 31 | zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden | ||
32 | kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten | 32 | kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten | ||
33 | rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren | 33 | rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren | ||
34 | oder mit Geldstrafe bestraft. | 34 | oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
35 | (2) Ebenso wird bestraft, wer | 35 | (2) Ebenso wird bestraft, wer | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder | 37 | von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in | 39 | von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in | ||
40 | Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, | 40 | Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, | ||
41 | zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft | 41 | zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft | ||
42 | erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § | 42 | erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § | ||
43 | 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend. | 43 | 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend. | ||
44 | (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder | 44 | (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder | ||
45 | der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit | 45 | der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit | ||
46 | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | 46 | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
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