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Sie können sich § 76a StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. 2Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. 3Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.
(2) 1Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. 2Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind
Selbständige Einziehung | Selbständige Einziehung | ||||
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f | 1 | (1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder | f | 1 | (1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder |
2 | verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die | 2 | verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die | ||
3 | Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die | 3 | Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die | ||
4 | Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so | 4 | Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so | ||
5 | kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 | 5 | kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 | ||
6 | selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, | 6 | selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, | ||
7 | Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie | 7 | Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie | ||
8 | entschieden worden ist. | 8 | entschieden worden ist. | ||
9 | (2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige | 9 | (2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige | ||
10 | Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des | 10 | Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des | ||
11 | Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat | 11 | Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat | ||
12 | verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das | 12 | verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das | ||
13 | Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der | 13 | Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der | ||
14 | Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung. | 14 | Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung. | ||
15 | (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder | 15 | (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder | ||
16 | wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem | 16 | wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem | ||
17 | Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider | 17 | Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider | ||
18 | zulässt. | 18 | zulässt. | ||
n | 19 | (4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem | n | ||
20 | Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat | 19 | (4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat | ||
21 | sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn | 20 | sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann | ||
22 | der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder | 21 | selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen | ||
23 | verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so | 22 | Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr | ||
24 | geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der | 23 | zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die | ||
25 | Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten | 24 | Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache | ||
26 | im Sinne des Satzes 1 sind | 25 | oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 | ||
26 | Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind | ||||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | aus diesem Gesetz: | 28 | aus diesem Gesetz: | ||
29 | a) | 29 | a) | ||
30 | Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und | 30 | Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und | ||
31 | Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4, | 31 | Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4, | ||
32 | b) | 32 | b) | ||
33 | Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung | 33 | Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung | ||
34 | terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in | 34 | terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in | ||
35 | Verbindung mit § 129b Absatz 1, | 35 | Verbindung mit § 129b Absatz 1, | ||
36 | c) | 36 | c) | ||
37 | Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, | 37 | Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, | ||
38 | d) | 38 | d) | ||
39 | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen | 39 | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen | ||
40 | des § 184b Absatz 2, | 40 | des § 184b Absatz 2, | ||
41 | e) | 41 | e) | ||
42 | gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der | 42 | gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der | ||
43 | Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie | 43 | Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie | ||
44 | bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer | 44 | bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer | ||
45 | Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a, | 45 | Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a, | ||
46 | f) | 46 | f) | ||
t | 47 | Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § | t | 47 | Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2, |
48 | 261 Absatz 1, 2 und 4, | ||||
49 | 2. | 48 | 2. | ||
50 | aus der Abgabenordnung: | 49 | aus der Abgabenordnung: | ||
51 | a) | 50 | a) | ||
52 | Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten | 51 | Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten | ||
53 | Voraussetzungen, | 52 | Voraussetzungen, | ||
54 | b) | 53 | b) | ||
55 | gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, | 54 | gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, | ||
56 | c) | 55 | c) | ||
57 | Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2, | 56 | Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2, | ||
58 | 3. | 57 | 3. | ||
59 | aus dem Asylgesetz: | 58 | aus dem Asylgesetz: | ||
60 | a) | 59 | a) | ||
61 | Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3, | 60 | Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3, | ||
62 | b) | 61 | b) | ||
63 | gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung | 62 | gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung | ||
64 | nach § 84a, | 63 | nach § 84a, | ||
65 | 4. | 64 | 4. | ||
66 | aus dem Aufenthaltsgesetz: | 65 | aus dem Aufenthaltsgesetz: | ||
67 | a) | 66 | a) | ||
68 | Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, | 67 | Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, | ||
69 | b) | 68 | b) | ||
70 | Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | 69 | Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | ||
71 | nach § 97, | 70 | nach § 97, | ||
72 | 5. | 71 | 5. | ||
73 | aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und | 72 | aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und | ||
74 | 18, | 73 | 18, | ||
75 | 6. | 74 | 6. | ||
76 | aus dem Betäubungsmittelgesetz: | 75 | aus dem Betäubungsmittelgesetz: | ||
77 | a) | 76 | a) | ||
78 | Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen | 77 | Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen | ||
79 | Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, | 78 | Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, | ||
80 | b) | 79 | b) | ||
81 | Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a | 80 | Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a | ||
82 | und 30b, | 81 | und 30b, | ||
83 | 7. | 82 | 7. | ||
84 | aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: | 83 | aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: | ||
85 | a) | 84 | a) | ||
86 | Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a | 85 | Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a | ||
87 | Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, | 86 | Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, | ||
88 | b) | 87 | b) | ||
89 | Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3, | 88 | Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3, | ||
90 | 8. | 89 | 8. | ||
91 | aus dem Waffengesetz: | 90 | aus dem Waffengesetz: | ||
92 | a) | 91 | a) | ||
93 | Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3, | 92 | Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3, | ||
94 | b) | 93 | b) | ||
95 | Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz | 94 | Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz | ||
96 | 5 und 6. | 95 | 5 und 6. |
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