Lade...
Lade...
Strafantrag | Strafantrag | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird | f | 1 | (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird |
2 | die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, | 2 | die Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, | ||
3 | 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des | 3 | 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des | ||
4 | besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von | 4 | besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von | ||
5 | Amts wegen für geboten hält. | 5 | Amts wegen für geboten hält. | ||
6 | (2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf | 6 | (2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf | ||
7 | die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und | 7 | die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und | ||
8 | 202d. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des | 8 | 202d. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des | ||
9 | Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 | 9 | Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 | ||
10 | auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der | 10 | auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der | ||
11 | §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze | 11 | §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze | ||
t | 12 | 1 und 2 sinngemäß. | t | 12 | 1 und 2 sinngemäß. In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 |
13 | Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen | ||||
14 | zu. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.