Lade...
Lade...
Strafantrag | Strafantrag | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch | n | 1 | (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer |
2 | Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in | 2 | Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet | ||
3 | einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels | 3 | oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht | ||
4 | Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, so | 4 | erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der | ||
5 | ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer | ||||
6 | Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und | 5 | nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft | ||
7 | Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und | 6 | verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit | ||
8 | die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch | 7 | dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen | ||
9 | nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der | 8 | verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann | ||
10 | Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so | 9 | nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das | ||
11 | gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 | 10 | Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten | ||
12 | bezeichneten Angehörigen über. | 11 | Angehörigen über. | ||
13 | (2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das | 12 | (2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das | ||
14 | Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat | 13 | Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat | ||
t | 15 | durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. | t | 14 | in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) |
16 | 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so | 15 | verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein | ||
17 | ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer | 16 | Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der | ||
18 | der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft | 17 | nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft | ||
19 | verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann | 18 | verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann | ||
20 | jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der | 19 | jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der | ||
21 | Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. | 20 | Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. | ||
22 | (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen | 21 | (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen | ||
23 | Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der | 22 | Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der | ||
24 | Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird | 23 | Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird | ||
25 | sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat | 24 | sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat | ||
26 | gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen | 25 | gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen | ||
27 | Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des | 26 | Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des | ||
28 | Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger | 27 | Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger | ||
29 | von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften | 28 | von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften | ||
30 | des öffentlichen Rechts. | 29 | des öffentlichen Rechts. | ||
31 | (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines | 30 | (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines | ||
32 | Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich | 31 | Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich | ||
33 | dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft | 32 | dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft | ||
34 | verfolgt. | 33 | verfolgt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.