öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11
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Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der
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Absatz 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der
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Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat
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Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat
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geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe
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geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe
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Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit
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(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit
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Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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