die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts
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(§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
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(§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
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Geldstrafe bestraft.
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Geldstrafe bestraft.
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