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Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften | Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte | ||||
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t | 1 | Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften | t | 1 | Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte |
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften | Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit | n | 4 | einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit |
5 | zugänglich macht; jugendpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 | 5 | zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 | ||
6 | Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat: | 6 | Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht | 8 | sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht | ||
n | 9 | achtzehn Jahre alten Person oder | n | 9 | achtzehn Jahre alten Person, |
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch | 11 | die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch | ||
n | 12 | nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter | n | 12 | nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter |
13 | Körperhaltung, | 13 | Körperhaltung oder | ||
14 | c) | ||||
15 | die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des | ||||
16 | unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten | ||||
17 | Person, | ||||
14 | 2. | 18 | 2. | ||
n | 15 | es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer | n | 19 | es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der |
16 | jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes | 20 | ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu | ||
17 | Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, | 21 | machen oder den Besitz daran zu verschaffen, | ||
18 | 3. | 22 | 3. | ||
n | 19 | eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen | n | 23 | einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen |
20 | wiedergibt, herstellt oder | 24 | wiedergibt, herstellt oder | ||
21 | 4. | 25 | 4. | ||
n | 22 | eine jugendpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig | n | 26 | einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig |
23 | hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, | 27 | hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn | ||
24 | um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § | 28 | im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche | ||
25 | 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche | ||||
26 | Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht | 29 | Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht | ||
27 | ist. | 30 | ist. | ||
28 | (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als | 31 | (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als | ||
29 | Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten | 32 | Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten | ||
n | 30 | verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 | n | 33 | verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 |
31 | und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf | 34 | und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf | ||
32 | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | 35 | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | ||
n | 33 | (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer jugendpornographischen | n | 36 | (3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein |
34 | Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer | 37 | tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem | ||
35 | eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder | 38 | solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit | ||
36 | mit Geldstrafe bestraft. | 39 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
37 | (4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind | 40 | (4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind | ||
t | 38 | nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche | t | 41 | nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen |
39 | jugendpornographischen Schriften, die sie ausschließlich zum persönlichen | 42 | jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen | ||
40 | Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. | 43 | Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. | ||
41 | (5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 | 44 | (5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 | ||
42 | und 4 sowie Absatz 3. | 45 | und 4 sowie Absatz 3. | ||
43 | (6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. | 46 | (6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. |
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