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Verbreitung pornographischer Schriften | Verbreitung pornographischer Inhalte | ||||
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t | 1 | Verbreitung pornographischer Schriften | t | 1 | Verbreitung pornographischer Inhalte |
Verbreitung pornographischer Schriften | Verbreitung pornographischer Inhalte | ||||
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n | 1 | (1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3) | n | 1 | (1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, | 3 | einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von | 5 | an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von | ||
6 | ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, | 6 | ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen | 8 | im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen | ||
9 | Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder | 9 | Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder | ||
10 | in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder | 10 | in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder | ||
11 | überläßt, | 11 | überläßt, | ||
12 | 3a. | 12 | 3a. | ||
13 | im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung | 13 | im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung | ||
14 | des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn | 14 | des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn | ||
15 | Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem | 15 | Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem | ||
16 | anderen anbietet oder überläßt, | 16 | anderen anbietet oder überläßt, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, | 18 | im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt, | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist | 20 | öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist | ||
21 | oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften | 21 | oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften | ||
22 | außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder | 22 | außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder | ||
23 | bewirbt, | 23 | bewirbt, | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
25 | an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, | 25 | an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, | ||
26 | 7. | 26 | 7. | ||
27 | in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder | 27 | in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder | ||
28 | überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, | 28 | überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, | ||
29 | 8. | 29 | 8. | ||
30 | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um | 30 | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um | ||
n | 31 | sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder | n | 31 | diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine |
32 | einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder | 32 | solche Verwendung zu ermöglichen, oder | ||
33 | 9. | 33 | 9. | ||
n | 34 | auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Ausland | n | 34 | auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort |
35 | unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der | 35 | geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu | ||
36 | Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, | 36 | machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, | ||
37 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | 37 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
t | 38 | (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person | t | 38 | (2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für |
39 | Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das | 39 | die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte | ||
40 | Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich | 40 | durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht | ||
41 | verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im | 41 | gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im | ||
42 | Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. | 42 | Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. | ||
43 | (3) bis (7) (weggefallen) | 43 | (3) bis (7) (weggefallen) |
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