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Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen | Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen | ||||
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t | 1 | Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und | t | 1 | Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und |
2 | Weltanschauungsvereinigungen | 2 | Weltanschauungsvereinigungen |
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen | Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen | ||||
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n | 1 | (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den | n | 1 | (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den |
2 | Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer | 2 | Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer | ||
3 | Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird | 3 | Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird | ||
4 | mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 4 | mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
t | 5 | (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften | t | 5 | (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts |
6 | (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere | 6 | (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere | ||
7 | Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder | 7 | Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder | ||
8 | Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen | 8 | Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen | ||
9 | Frieden zu stören. | 9 | Frieden zu stören. |
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