(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts
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(§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf
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(§ 11 Absatz 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf
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Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher
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Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher
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Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der
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Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der
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Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten
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Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten
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Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
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(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
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