(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts
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(§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter
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(§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter
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(§ 26) bestraft.
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(§ 26) bestraft.
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(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
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(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
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bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein
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bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein
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als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat
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als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat
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(Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
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(Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
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