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Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat | Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat | ||||
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t | 1 | Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat | t | 1 | Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat |
Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat | Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt geeignet ist, als | n | 4 | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer |
5 | Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu | 5 | schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder | ||
6 | dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände | 6 | einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung | ||
7 | ihrer Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu | 7 | geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere | ||
8 | wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen, | 8 | staatsgefährdende Gewalttat zu begehen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 10 | sich eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine | t | 10 | sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine |
11 | schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. | 11 | schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. | ||
12 | (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn | 12 | (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr | 14 | die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr | ||
15 | verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder | 15 | verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder | ||
16 | der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der | 16 | der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der | ||
17 | Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder | 17 | Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder | 19 | die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder | ||
20 | dienstlicher Pflichten dient. | 20 | dienstlicher Pflichten dient. | ||
21 | (3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach | 21 | (3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach | ||
22 | dieser Vorschrift absehen. | 22 | dieser Vorschrift absehen. |
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