(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts
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(§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das
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(§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das
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Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in
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Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in
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dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise
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dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise
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verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand
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verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand
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der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird
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der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird
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mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder
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(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder
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Mitglieds verfolgt.
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Mitglieds verfolgt.
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