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Verunglimpfung des Bundespräsidenten | Verunglimpfung des Bundespräsidenten | ||||
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t | 1 | Verunglimpfung des Bundespräsidenten | t | 1 | Verunglimpfung des Bundespräsidenten |
Verunglimpfung des Bundespräsidenten | Verunglimpfung des Bundespräsidenten | ||||
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t | 1 | (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften | t | 1 | (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts |
2 | (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von | 2 | (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe | ||
3 | drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | 3 | von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | ||
4 | (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen | 4 | (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen | ||
5 | mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind. | 5 | mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind. | ||
6 | (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn | 6 | (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn | ||
7 | die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat | 7 | die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat | ||
8 | absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland | 8 | absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland | ||
9 | oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. | 9 | oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. | ||
10 | (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt. | 10 | (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt. |
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