(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts
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(§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von
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(§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe
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drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen
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(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen
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mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
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mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
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(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn
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(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn
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die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat
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die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat
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absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
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absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
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oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
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oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
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(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
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(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
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