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Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen | Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen | ||||
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t | 1 | Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen | t | 1 | Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen |
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen | Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen | ||||
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f | 1 | (1) Wer Propagandamittel | f | 1 | (1) Wer Propagandamittel |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei | 3 | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei | ||
4 | oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß | 4 | oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß | ||
5 | sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | 5 | sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die | 7 | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die | ||
8 | verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung | 8 | verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung | ||
9 | richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation | 9 | richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation | ||
10 | einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | 10 | einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen | 12 | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen | ||
13 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 | 13 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 | ||
14 | und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | 14 | und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
t | 16 | Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen | t | 16 | die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen |
17 | einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, | 17 | nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, | ||
18 | im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, | 18 | im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur | ||
19 | vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich | 19 | Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder | ||
20 | zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit | 20 | ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe | ||
21 | Geldstrafe bestraft. | 21 | bestraft. | ||
22 | (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 | 22 | (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 | ||
23 | Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder | 23 | Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den | ||
24 | den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. | 24 | Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. | ||
25 | (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der | 25 | (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, | ||
26 | staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, | 26 | der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, | ||
27 | der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der | 27 | der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des | ||
28 | Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder | 28 | Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. | ||
29 | ähnlichen Zwecken dient. | ||||
30 | (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach | 29 | (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach | ||
31 | dieser Vorschrift absehen. | 30 | dieser Vorschrift absehen. |
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