Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen
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der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit
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der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit
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Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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