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Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung | Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung | ||||
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t | 1 | Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung | t | 1 | Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung |
Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung | Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung | ||||
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n | 1 | (1) Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen solchen Inhalt haben, dass jede | n | 1 | (1) Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3), dessen vorsätzliche |
2 | vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines | 2 | Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden | ||
3 | Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein | 3 | eingezogen, wenn der Inhalt durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur | ||
4 | Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt | 4 | Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur | ||
5 | worden ist. Zugleich wird angeordnet, dass die zur Herstellung der | 5 | Herstellung der Verkörperungen gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die | ||
6 | Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, die Vorlage für die | ||||
7 | Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht werden. | 6 | Vorlage für die Vervielfältigung waren oder sein sollten, unbrauchbar gemacht | ||
7 | werden. | ||||
8 | (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der | 8 | (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Verkörperungen, die sich im | ||
9 | bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden | 9 | Besitz der bei der Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen | ||
10 | oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem | 10 | befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch | ||
11 | Empfänger ausgehändigt worden sind. | 11 | nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind. | ||
12 | (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Schriften (§ 11 Absatz 3), die einen | 12 | (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz | ||
13 | solchen Inhalt haben, dass die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres | 13 | 3), dessen vorsätzliche Verbreitung nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände | ||
14 | Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines | 14 | den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und | ||
15 | Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung | ||||
16 | werden jedoch nur angeordnet, soweit | 15 | Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit | ||
17 | 1. | 16 | 1. | ||
n | 18 | die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtungen sich im | n | 17 | die Verkörperungen und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vorrichtungen |
19 | Besitz des Täters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der | 18 | sich im Besitz des Täters, des Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den | ||
20 | Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung | 19 | der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur | ||
21 | bestimmt sind und | 20 | Verbreitung bestimmt sind und | ||
22 | 2. | 21 | 2. | ||
23 | die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die | 22 | die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch die | ||
24 | in Nummer 1 bezeichneten Personen zu verhindern. | 23 | in Nummer 1 bezeichneten Personen zu verhindern. | ||
t | 25 | (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine | t | 24 | (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn ein |
26 | Schrift (§ 11 Absatz 3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch | 25 | Inhalt (§ 11 Absatz 3) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. | ||
27 | Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich | ||||
28 | gemacht wird. | ||||
29 | (5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der | 26 | (5) Stand das Eigentum an der Sache zur Zeit der Rechtskraft der | ||
30 | Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem | 27 | Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem anderen als dem | ||
31 | Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten | 28 | Täter oder Teilnehmer zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten | ||
32 | belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird | 29 | belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, wird | ||
33 | dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes | 30 | dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes | ||
34 | angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend. | 31 | angemessen in Geld entschädigt. § 74b Absatz 3 gilt entsprechend. |
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