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Personen- und Sachbegriffe | Personen- und Sachbegriffe | ||||
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t | 1 | Personen- und Sachbegriffe | t | 1 | Personen- und Sachbegriffe |
Personen- und Sachbegriffe | Personen- und Sachbegriffe | ||||
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f | 1 | (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist | f | 1 | (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört: | 3 | Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört: | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, | 5 | Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, | ||
6 | der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, | 6 | der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, | ||
7 | Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe | 7 | Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe | ||
8 | oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr | 8 | oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr | ||
9 | besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, | 9 | besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | Pflegeeltern und Pflegekinder; | 11 | Pflegeeltern und Pflegekinder; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Amtsträger:wer nach deutschem Recht | 13 | Amtsträger:wer nach deutschem Recht | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | Beamter oder Richter ist, | 15 | Beamter oder Richter ist, | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
17 | in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder | 17 | in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder | ||
18 | c) | 18 | c) | ||
19 | sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle | 19 | sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle | ||
20 | oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur | 20 | oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur | ||
21 | Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; | 21 | Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; | ||
22 | 2a. | 22 | 2a. | ||
23 | Europäischer Amtsträger:wer | 23 | Europäischer Amtsträger:wer | ||
24 | a) | 24 | a) | ||
25 | Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des | 25 | Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des | ||
26 | Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist, | 26 | Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist, | ||
27 | b) | 27 | b) | ||
28 | Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf | 28 | Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf | ||
29 | der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist | 29 | der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist | ||
30 | oder | 30 | oder | ||
31 | c) | 31 | c) | ||
32 | mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben | 32 | mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben | ||
33 | einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen | 33 | einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen | ||
34 | Einrichtung beauftragt ist; | 34 | Einrichtung beauftragt ist; | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter | 36 | Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter | ||
37 | ist; | 37 | ist; | ||
38 | 4. | 38 | 4. | ||
39 | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu | 39 | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu | ||
40 | sein, | 40 | sein, | ||
41 | a) | 41 | a) | ||
42 | bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der | 42 | bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der | ||
43 | öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder | 43 | öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder | ||
44 | b) | 44 | b) | ||
45 | bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, | 45 | bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, | ||
46 | die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen | 46 | die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen | ||
47 | Verwaltung ausführen, | 47 | Verwaltung ausführen, | ||
48 | beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner | 48 | beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner | ||
49 | Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; | 49 | Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; | ||
50 | 5. | 50 | 5. | ||
51 | rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes | 51 | rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes | ||
52 | verwirklicht; | 52 | verwirklicht; | ||
53 | 6. | 53 | 6. | ||
54 | Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung; | 54 | Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung; | ||
55 | 7. | 55 | 7. | ||
56 | Behörde:auch ein Gericht; | 56 | Behörde:auch ein Gericht; | ||
57 | 8. | 57 | 8. | ||
58 | Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die | 58 | Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die | ||
59 | Unbrauchbarmachung; | 59 | Unbrauchbarmachung; | ||
60 | 9. | 60 | 9. | ||
61 | Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. | 61 | Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. | ||
62 | (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie | 62 | (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie | ||
63 | einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung | 63 | einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung | ||
64 | Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge | 64 | Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge | ||
65 | jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt. | 65 | jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt. | ||
t | 66 | (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und | t | 66 | (3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind |
67 | andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz | 67 | solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, | ||
68 | verweisen. | 68 | Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig | ||
69 | von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik | ||||
70 | übertragen werden. |
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