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Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten | Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten | ||||
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t | 1 | Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten | t | 1 | Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten |
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten | Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten | ||||
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f | 1 | (1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von | f | 1 | (1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von |
2 | Strafe abgesehen werden. | 2 | Strafe abgesehen werden. | ||
3 | (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner | 3 | (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner | ||
4 | Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. | 4 | Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. | ||
5 | (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten | 5 | (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten | ||
6 | müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat | 6 | müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat | ||
7 | abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um | 7 | abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212), | 9 | einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212), | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des | 11 | einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des | ||
12 | Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den | 12 | Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den | ||
13 | Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein | 13 | Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein | ||
14 | Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches | 14 | Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches | ||
15 | oder | 15 | oder | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b | 17 | einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b | ||
18 | Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch | 18 | Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch | ||
19 | eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) | 19 | eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) | ||
20 | handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, | 20 | handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, | ||
t | 21 | Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und | t | 21 | Arzt, Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und |
22 | Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser | 22 | Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser | ||
23 | Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 | 23 | Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 | ||
24 | genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den | 24 | genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den | ||
25 | Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer | 25 | Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer | ||
26 | beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist. | 26 | beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist. | ||
27 | (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als | 27 | (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als | ||
28 | durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat | 28 | durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat | ||
29 | ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit | 29 | ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit | ||
30 | sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden. | 30 | sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden. |
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