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Verletzung von Privatgeheimnissen | Verletzung von Privatgeheimnissen | ||||
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t | 1 | Verletzung von Privatgeheimnissen | t | 1 | Verletzung von Privatgeheimnissen |
Verletzung von Privatgeheimnissen | Verletzung von Privatgeheimnissen | ||||
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f | 1 | (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen | f | 1 | (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen |
2 | Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, | 2 | Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, | ||
3 | offenbart, das ihm als | 3 | offenbart, das ihm als | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen | 5 | Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen | ||
6 | Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung | 6 | Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung | ||
7 | eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, | 7 | eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher | 9 | Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher | ||
10 | Abschlußprüfung, | 10 | Abschlußprüfung, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in | 12 | Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in | ||
13 | einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem | 13 | einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem | ||
14 | Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines | 14 | Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines | ||
15 | Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- | 15 | Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- | ||
16 | oder Steuerberatungsgesellschaft, | 16 | oder Steuerberatungsgesellschaft, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für | 18 | Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für | ||
19 | Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, | 19 | Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, | ||
20 | Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, | 20 | Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 | 22 | Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 | ||
23 | und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, | 23 | und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
25 | staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem | 25 | staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem | ||
26 | Sozialpädagogen oder | 26 | Sozialpädagogen oder | ||
27 | 7. | 27 | 7. | ||
28 | Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder | 28 | Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder | ||
29 | Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder | 29 | Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder | ||
30 | anwaltlichen Verrechnungsstelle | 30 | anwaltlichen Verrechnungsstelle | ||
31 | anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis | 31 | anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis | ||
32 | zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | 32 | zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
33 | (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein | 33 | (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein | ||
34 | zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder | 34 | zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder | ||
35 | Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als | 35 | Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
t | 37 | Amtsträger, | t | 37 | Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, |
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, | 39 | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, | ||
40 | 3. | 40 | 3. | ||
41 | Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht | 41 | Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht | ||
42 | wahrnimmt, | 42 | wahrnimmt, | ||
43 | 4. | 43 | 4. | ||
44 | Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes | 44 | Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes | ||
45 | tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht | 45 | tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht | ||
46 | selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen | 46 | selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen | ||
47 | Ausschusses oder Rates, | 47 | Ausschusses oder Rates, | ||
48 | 5. | 48 | 5. | ||
49 | öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung | 49 | öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung | ||
50 | seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, | 50 | seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, | ||
51 | oder | 51 | oder | ||
52 | 6. | 52 | 6. | ||
53 | Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei | 53 | Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei | ||
54 | der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes | 54 | der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes | ||
55 | förmlich verpflichtet worden ist, | 55 | förmlich verpflichtet worden ist, | ||
56 | anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des | 56 | anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des | ||
57 | Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse | 57 | Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse | ||
58 | eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt | 58 | eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt | ||
59 | worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben | 59 | worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben | ||
60 | anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen | 60 | anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen | ||
61 | Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. | 61 | Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. | ||
62 | (2a) (weggefallen) | 62 | (2a) (weggefallen) | ||
63 | (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den | 63 | (3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den | ||
64 | Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig | 64 | Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig | ||
65 | tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen | 65 | tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen | ||
66 | Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen | 66 | Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen | ||
67 | fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer | 67 | fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer | ||
68 | beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die | 68 | beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die | ||
69 | Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich | 69 | Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich | ||
70 | ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich | 70 | ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich | ||
71 | weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit | 71 | weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit | ||
72 | der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken. | 72 | der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken. | ||
73 | (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 73 | (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
74 | wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder | 74 | wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder | ||
75 | bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in | 75 | bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in | ||
76 | den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter | 76 | den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter | ||
77 | bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer | 77 | bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer | ||
78 | 1. | 78 | 1. | ||
79 | als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, | 79 | als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, | ||
80 | dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der | 80 | dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der | ||
81 | Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis | 81 | Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis | ||
82 | offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige | 82 | offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige | ||
83 | mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person | 83 | mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person | ||
84 | sind, | 84 | sind, | ||
85 | 2. | 85 | 2. | ||
86 | als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden | 86 | als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden | ||
87 | Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit | 87 | Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit | ||
88 | ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür | 88 | ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür | ||
89 | Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt | 89 | Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt | ||
90 | nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder | 90 | nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder | ||
91 | 2 genannte Person sind, oder | 91 | 2 genannte Person sind, oder | ||
92 | 3. | 92 | 3. | ||
93 | nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten | 93 | nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten | ||
94 | Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen | 94 | Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen | ||
95 | erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat. | 95 | erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat. | ||
96 | (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde | 96 | (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde | ||
97 | Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. | 97 | Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. | ||
98 | (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | 98 | (6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | ||
99 | anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe | 99 | anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe | ||
100 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. | 100 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. |
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