wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso
7
wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates
8
zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten
9
Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
7
(2) Der Versuch ist strafbar.
10
(2) Der Versuch ist strafbar.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.