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Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften | ||||
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t | 1 | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften | t | 1 | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften |
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit | 3 | eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit | ||
4 | zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 | 4 | zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 | ||
5 | Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat: | 5 | Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat: | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren | 7 | sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren | ||
8 | (Kind), | 8 | (Kind), | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich | 10 | die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich | ||
11 | geschlechtsbetonter Körperhaltung oder | 11 | geschlechtsbetonter Körperhaltung oder | ||
12 | c) | 12 | c) | ||
13 | die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des | 13 | die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des | ||
14 | unbekleideten Gesäßes eines Kindes, | 14 | unbekleideten Gesäßes eines Kindes, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer | 16 | es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer | ||
17 | kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes | 17 | kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes | ||
18 | Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, | 18 | Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen | 20 | eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen | ||
21 | wiedergibt, herstellt oder | 21 | wiedergibt, herstellt oder | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig | 23 | eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig | ||
24 | hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, | 24 | hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, | ||
25 | um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § | 25 | um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § | ||
26 | 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche | 26 | 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche | ||
27 | Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht | 27 | Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht | ||
28 | ist. | 28 | ist. | ||
29 | (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als | 29 | (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als | ||
30 | Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten | 30 | Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten | ||
31 | verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 | 31 | verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 | ||
32 | und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf | 32 | und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf | ||
33 | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen. | 33 | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen. | ||
34 | (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen | 34 | (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen | ||
35 | Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, | 35 | Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, | ||
36 | zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe | 36 | zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe | ||
37 | bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 37 | bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
38 | (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 | 38 | (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 | ||
39 | und 4 sowie Absatz 3. | 39 | und 4 sowie Absatz 3. | ||
40 | (5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die | 40 | (5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die | ||
41 | ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen: | 41 | ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen: | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | staatliche Aufgaben, | 43 | staatliche Aufgaben, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen | 45 | Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen | ||
46 | Stelle ergeben, oder | 46 | Stelle ergeben, oder | ||
47 | 3. | 47 | 3. | ||
48 | dienstliche oder berufliche Pflichten. | 48 | dienstliche oder berufliche Pflichten. | ||
t | t | 49 | Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von | ||
50 | strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn | ||||
51 | 1. | ||||
52 | die Handlung sich auf eine kinderpornographische Schrift bezieht, die kein | ||||
53 | tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer | ||||
54 | Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und | ||||
55 | 2. | ||||
56 | die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder | ||||
57 | wesentlich erschwert wäre. | ||||
49 | (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder | 58 | (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder | ||
50 | Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. | 59 | Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. |
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