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Sexueller Mißbrauch von Kindern | Sexueller Mißbrauch von Kindern | ||||
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t | 1 | Sexueller Mißbrauch von Kindern | t | 1 | Sexueller Mißbrauch von Kindern |
Sexueller Mißbrauch von Kindern | Sexueller Mißbrauch von Kindern | ||||
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f | 1 | (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) | f | 1 | (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) |
2 | vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe | 2 | vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe | ||
3 | von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. | 3 | von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. | ||
4 | (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle | 4 | (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle | ||
5 | Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen | 5 | Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen | ||
6 | läßt. | 6 | läßt. | ||
7 | (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem | 7 | (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem | ||
8 | Jahr zu erkennen. | 8 | Jahr zu erkennen. | ||
9 | (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | 9 | (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, | 11 | sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat | 13 | ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat | ||
14 | nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, | 14 | nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- | 16 | auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- | ||
17 | oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um | 17 | oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um | ||
18 | a) | 18 | a) | ||
19 | das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter | 19 | das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter | ||
20 | oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person | 20 | oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person | ||
21 | an sich vornehmen lassen soll, oder | 21 | an sich vornehmen lassen soll, oder | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
n | 23 | um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu | n | 23 | eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, |
24 | begehen, oder | 24 | oder | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder | 26 | auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder | ||
27 | Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch | 27 | Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch | ||
28 | Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und | 28 | Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und | ||
29 | Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt. | 29 | Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt. | ||
30 | (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | 30 | (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | ||
31 | ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen | 31 | ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen | ||
32 | verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. | 32 | verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. | ||
t | 33 | (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 | t | 33 | (6) __1 Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 |
34 | und 4 und __1 Absatz 5. | 34 | Nummer 4 und Absatz 5. __2 Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch | ||
35 | nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran | ||||
36 | scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein | ||||
37 | Kind. |
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