Lade...
Lade...
Sie können sich § 130 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 5 und 6, sowie in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
Volksverhetzung | Volksverhetzung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, | f | 1 | (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische | 3 | gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische | ||
4 | Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen | 4 | Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen | ||
n | 5 | Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu | n | 5 | Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu |
6 | einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder | 6 | einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder | ||
7 | Willkürmaßnahmen auffordert oder | 7 | Willkürmaßnahmen auffordert oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete | 9 | die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete | ||
n | 10 | Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu | n | 10 | Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu |
11 | einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, | 11 | einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, | ||
12 | böswillig verächtlich macht oder verleumdet, | 12 | böswillig verächtlich macht oder verleumdet, | ||
13 | wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | 13 | wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | ||
14 | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 14 | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
15 | wer | 15 | wer | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich | 17 | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich | ||
18 | macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) | 18 | macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) | ||
19 | anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der | 19 | anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der | 21 | zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der | ||
n | 22 | Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in | n | 22 | Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in |
23 | Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung | 23 | Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung | ||
24 | aufstachelt, | 24 | aufstachelt, | ||
25 | b) | 25 | b) | ||
26 | zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder | 26 | zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder | ||
27 | Personenmehrheiten auffordert oder | 27 | Personenmehrheiten auffordert oder | ||
28 | c) | 28 | c) | ||
29 | die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder | 29 | die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder | ||
30 | Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig | 30 | Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig | ||
31 | verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder | 31 | verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) | 33 | einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) | ||
34 | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es | 34 | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es | ||
35 | unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu | 35 | unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu | ||
36 | verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. | 36 | verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. | ||
37 | (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 37 | (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
38 | wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der | 38 | wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der | ||
39 | in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die | 39 | in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die | ||
40 | geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer | 40 | geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer | ||
41 | Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. | 41 | Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. | ||
42 | (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 42 | (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
43 | wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die | 43 | wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die | ||
44 | Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die | 44 | Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die | ||
45 | nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht | 45 | nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht | ||
46 | oder rechtfertigt. | 46 | oder rechtfertigt. | ||
n | n | 47 | (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
48 | wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches | ||||
49 | bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten | ||||
50 | Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu | ||||
51 | einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer | ||||
52 | Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass | ||||
53 | oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und | ||||
54 | den öffentlichen Frieden zu stören. | ||||
47 | (5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt | 55 | (6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt | ||
48 | (§ 11 Absatz 3). | 56 | (§ 11 Absatz 3). | ||
n | 49 | (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, | n | 57 | (7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, |
50 | ist der Versuch strafbar. | 58 | ist der Versuch strafbar. | ||
t | 51 | (7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 5 und 6, | t | 59 | (8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, |
52 | sowie in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend. | 60 | sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.