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Sie können sich § 90 StaRUG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans und Rechtshandlungen, die im Vollzug eines solchen Plans erfolgen, sind mit Ausnahme von Forderungen im Rang des § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung und Sicherheitsleistungen, die nach § 135 der Insolvenzordnung oder § 6 des Anfechtungsgesetzes anfechtbar sind, bis zur nachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur zugänglich, wenn die Bestätigung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners erfolgte und dem anderen Teil dies bekannt war.
(2) Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans die Übertragung des gesamten schuldnerischen Vermögens oder wesentlicher Teile davon vor, gilt Absatz 1 nur, soweit sichergestellt wird, dass die Gläubiger, die nicht planbetroffen sind, sich gegenüber den Planbetroffenen vorrangig aus der dem Wert des Gegenstands der Übertragung angemessenen Gegenleistung befriedigen können.
Planfolgen und Planvollzug | Planfolgen und Planvollzug | ||||
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2 | Rechtshandlungen, die im Vollzug eines solchen Plans erfolgen, sind mit | 2 | Rechtshandlungen, die im Vollzug eines solchen Plans erfolgen, sind mit | ||
3 | Ausnahme von Forderungen im Rang des § 39 Absatz 1 Nummer 5 der | 3 | Ausnahme von Forderungen im Rang des § 39 Absatz 1 Nummer 5 der | ||
4 | Insolvenzordnung und Sicherheitsleistungen, die nach § 135 der | 4 | Insolvenzordnung und Sicherheitsleistungen, die nach § 135 der | ||
t | 5 | Insolvenzordnung oder § 6 des Anfechtungsgesetzes anfechtbar sind, bis zur | t | 5 | Insolvenzordnung oder den §§ 6 und 6a des Anfechtungsgesetzes anfechtbar sind, |
6 | nachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur zugänglich, wenn die | 6 | bis zur nachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur zugänglich, wenn | ||
7 | Bestätigung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des | 7 | die Bestätigung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des | ||
8 | Schuldners erfolgte und dem anderen Teil dies bekannt war. | 8 | Schuldners erfolgte und dem anderen Teil dies bekannt war. | ||
9 | (2) Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans die Übertragung des | 9 | (2) Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans die Übertragung des | ||
10 | gesamten schuldnerischen Vermögens oder wesentlicher Teile davon vor, gilt | 10 | gesamten schuldnerischen Vermögens oder wesentlicher Teile davon vor, gilt | ||
11 | Absatz 1 nur, soweit sichergestellt wird, dass die Gläubiger, die nicht | 11 | Absatz 1 nur, soweit sichergestellt wird, dass die Gläubiger, die nicht | ||
12 | planbetroffen sind, sich gegenüber den Planbetroffenen vorrangig aus der dem | 12 | planbetroffen sind, sich gegenüber den Planbetroffenen vorrangig aus der dem | ||
13 | Wert des Gegenstands der Übertragung angemessenen Gegenleistung befriedigen | 13 | Wert des Gegenstands der Übertragung angemessenen Gegenleistung befriedigen | ||
14 | können. | 14 | können. |
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