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Sie können sich § 76 StaRUG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen.
(2) Liegen die Voraussetzungen von § 73 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 vor,
(3) Wird zugunsten des Schuldners eine Stabilisierungsanordnung erlassen,
(4) 1Legt der Schuldner einen Restrukturierungsplan zur Bestätigung vor, nimmt der Beauftragte Stellung zur Erklärung nach § 14 Absatz 1. 2Erfolgt die Bestellung des Beauftragten vor der Planabstimmung, ist die Stellungnahme den Planbetroffenen als weitere Anlage beizufügen. 3Der Bericht nach Satz 1 stellt auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts nach Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 oder einen diesbezüglichen Streit dar.
(5) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Beauftragten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(6) 1Das Restrukturierungsgericht kann den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen, die dem Gericht obliegenden Zustellungen durchzuführen. 2Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann der Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. 3Er hat die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Aufgaben | Aufgaben | ||||
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f | 1 | (1) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung | f | 1 | (1) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung |
2 | der Restrukturierungssache nach § 33 rechtfertigen, hat er diese dem | 2 | der Restrukturierungssache nach § 33 rechtfertigen, hat er diese dem | ||
3 | Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen. | 3 | Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen. | ||
4 | (2) Liegen die Voraussetzungen von § 73 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 | 4 | (2) Liegen die Voraussetzungen von § 73 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 | ||
5 | vor, | 5 | vor, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | steht dem Restrukturierungsbeauftragten die Entscheidung darüber zu, wie der | 7 | steht dem Restrukturierungsbeauftragten die Entscheidung darüber zu, wie der | ||
8 | Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird; erfolgt die Abstimmung nicht | 8 | Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird; erfolgt die Abstimmung nicht | ||
9 | im gerichtlichen Verfahren, leitet der Beauftragte die Versammlung der | 9 | im gerichtlichen Verfahren, leitet der Beauftragte die Versammlung der | ||
10 | Planbetroffenen und dokumentiert die Abstimmung; der Beauftragte prüft die | 10 | Planbetroffenen und dokumentiert die Abstimmung; der Beauftragte prüft die | ||
11 | Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten und | 11 | Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten und | ||
12 | Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist eine | 12 | Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist eine | ||
13 | Restrukturierungsforderung, Absonderungsanwartschaft oder gruppeninterne | 13 | Restrukturierungsforderung, Absonderungsanwartschaft oder gruppeninterne | ||
14 | Drittsicherheit oder ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde oder der | 14 | Drittsicherheit oder ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde oder der | ||
15 | Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist er die anderen Planbetroffenen darauf | 15 | Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist er die anderen Planbetroffenen darauf | ||
16 | hin und wirkt auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer Vorprüfung nach den | 16 | hin und wirkt auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer Vorprüfung nach den | ||
17 | §§ 47 und 48 hin, | 17 | §§ 47 und 48 hin, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | kann das Gericht dem Beauftragten die Befugnis übertragen, | 19 | kann das Gericht dem Beauftragten die Befugnis übertragen, | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und dessen | 21 | die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und dessen | ||
22 | Geschäftsführung zu überwachen, | 22 | Geschäftsführung zu überwachen, | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | von dem Schuldner zu verlangen, dass eingehende Gelder nur von dem | 24 | von dem Schuldner zu verlangen, dass eingehende Gelder nur von dem | ||
25 | Beauftragten entgegengenommen und Zahlungen nur von dem Beauftragten geleistet | 25 | Beauftragten entgegengenommen und Zahlungen nur von dem Beauftragten geleistet | ||
26 | werden können, | 26 | werden können, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | kann das Gericht dem Schuldner aufgeben, dem Beauftragten Zahlungen | 28 | kann das Gericht dem Schuldner aufgeben, dem Beauftragten Zahlungen | ||
29 | anzuzeigen und Zahlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur zu | 29 | anzuzeigen und Zahlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur zu | ||
t | 30 | tätigen, wenn der Beauftragte zustimmt. | t | 30 | tätigen, wenn der Beauftragte zustimmt, |
31 | 4. | ||||
32 | hat der Beauftragte auch die Aufgabe, den Schuldner und die Gläubiger bei | ||||
33 | der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm | ||||
34 | basierenden Plans zu unterstützen. | ||||
31 | (3) Wird zugunsten des Schuldners eine Stabilisierungsanordnung erlassen, | 35 | (3) Wird zugunsten des Schuldners eine Stabilisierungsanordnung erlassen, | ||
32 | 1. | 36 | 1. | ||
33 | prüft der Beauftragte fortlaufend, ob die Anordnungsvoraussetzungen | 37 | prüft der Beauftragte fortlaufend, ob die Anordnungsvoraussetzungen | ||
34 | fortbestehen und ob ein Aufhebungsgrund vorliegt; zu diesem Zweck untersucht der | 38 | fortbestehen und ob ein Aufhebungsgrund vorliegt; zu diesem Zweck untersucht der | ||
35 | Beauftragte die Verhältnisse des Schuldners; | 39 | Beauftragte die Verhältnisse des Schuldners; | ||
36 | 2. | 40 | 2. | ||
37 | steht dem Beauftragten das Recht zu, die Gründe für die Aufhebung der | 41 | steht dem Beauftragten das Recht zu, die Gründe für die Aufhebung der | ||
38 | Anordnung geltend zu machen. | 42 | Anordnung geltend zu machen. | ||
39 | (4) Legt der Schuldner einen Restrukturierungsplan zur Bestätigung vor, | 43 | (4) Legt der Schuldner einen Restrukturierungsplan zur Bestätigung vor, | ||
40 | nimmt der Beauftragte Stellung zur Erklärung nach § 14 Absatz 1. Erfolgt | 44 | nimmt der Beauftragte Stellung zur Erklärung nach § 14 Absatz 1. Erfolgt | ||
41 | die Bestellung des Beauftragten vor der Planabstimmung, ist die Stellungnahme | 45 | die Bestellung des Beauftragten vor der Planabstimmung, ist die Stellungnahme | ||
42 | den Planbetroffenen als weitere Anlage beizufügen. Der Bericht nach Satz 1 | 46 | den Planbetroffenen als weitere Anlage beizufügen. Der Bericht nach Satz 1 | ||
43 | stellt auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer | 47 | stellt auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer | ||
44 | Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer | 48 | Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer | ||
45 | gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts | 49 | gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts | ||
46 | nach Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 oder einen diesbezüglichen Streit dar. | 50 | nach Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 oder einen diesbezüglichen Streit dar. | ||
47 | (5) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Beauftragten die erforderlichen | 51 | (5) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Beauftragten die erforderlichen | ||
48 | Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu | 52 | Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu | ||
49 | gewähren und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. | 53 | gewähren und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. | ||
50 | (6) Das Restrukturierungsgericht kann den Restrukturierungsbeauftragten | 54 | (6) Das Restrukturierungsgericht kann den Restrukturierungsbeauftragten | ||
51 | beauftragen, die dem Gericht obliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur | 55 | beauftragen, die dem Gericht obliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur | ||
52 | Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann der | 56 | Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann der | ||
53 | Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Er hat | 57 | Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Er hat | ||
54 | die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung | 58 | die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung | ||
55 | angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. | 59 | angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. |
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