(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und
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länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; diese kann auszugsweise
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geschehen. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
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Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
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ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
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Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im
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Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie
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Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
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1.
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unversehrt, vollständig, sachlich richtig und aktuell bleiben,
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2.
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jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
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(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
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Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
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vorschreibt.
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