(1) Öffentlich bekannt zu machen sind neben den in § 84 Absatz 2 Satz 2
2
genannten Angaben:
3
1.
4
Ort und Zeit gerichtlicher Termine,
5
2.
6
die Bestellung und Abberufung eines Restrukturierungsbeauftragten,
7
3.
8
sämtliche gerichtliche Entscheidungen, die in der Restrukturierungssache
9
ergehen.
10
(2) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach Absatz 1, ist eine
11
Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären
12
und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich. Handelt es sich
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bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, findet § 121
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Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.
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