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Sie können sich § 38 StAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) 1Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 255 Euro. 2Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. 3Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei. 4Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei. 5Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. 2Die Gebühr darf für die Entlassung 51 Euro, für die Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 51 Euro nicht übersteigen.
n | 1 | (1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit | n | 1 | (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in |
2 | gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) | 2 | Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes | ||
3 | erhoben. | 3 | bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben. | ||
4 | (2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 255 Euro. | 4 | (2) Gebühren werden erhoben für: 1.die Einbürgerung in Höhe von255 Euro2.die | ||
5 | Entlassung in Höhe von51 Euro3.die Beibehaltungsgenehmigung in Höhe von | ||||
6 | 255 Euro4.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen | ||||
7 | Staatsangehörigkeit auf Antrag und in Höhe von | ||||
8 | 51 Euro5.die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Höhe von | ||||
9 | mindestens 5 Euroundhöchstens 51 Euro. | ||||
5 | Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird | 10 | Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert | ||
6 | und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 | 11 | wird und das keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, | ||
7 | Euro. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und die | 12 | auf 51 Euro. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer beantragten | ||
13 | Leistung nach Satz 1, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, die | ||||
14 | Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer solchen | ||||
15 | Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung sowie die Zurückweisung oder | ||||
16 | die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird | ||||
17 | eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis zu dem Betrag erhoben, der als Gebühr für | ||||
18 | die Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. | ||||
19 | (3) Gebührenfrei sind: | ||||
20 | 1. | ||||
21 | die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie | ||||
22 | die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des | ||||
23 | Grundgesetzes, | ||||
24 | 2. | ||||
25 | die Einbürgerung nach § 15, | ||||
26 | 3. | ||||
8 | Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem | 27 | die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem | ||
9 | Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei. | 28 | Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, | ||
29 | 4. | ||||
30 | der Erklärungserwerb nach § 5, | ||||
31 | 5. | ||||
32 | der Verzicht, | ||||
33 | 6. | ||||
34 | die Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 4 und | ||||
35 | 7. | ||||
10 | Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen | 36 | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen | ||
11 | Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die | 37 | Staatsangehörigkeit von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3 und nach § 29 | ||
12 | Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei. Von | 38 | Absatz 5 Satz 1 und 6. | ||
13 | der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des | 39 | (4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus Gründen der Billigkeit oder des | ||
14 | öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. | 40 | öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. | ||
t | 15 | (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | t | ||
16 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren | ||||
17 | gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die | ||||
18 | Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 51 Euro, | ||||
19 | für die Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro, für die Staatsangehörigkeitsurkunde | ||||
20 | und für sonstige Bescheinigungen 51 Euro nicht übersteigen. |
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