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Sie können sich § 30 StAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. 2Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. 3Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) 1Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. 2§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) 1Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. 2Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
f | 1 | (1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird | f | 1 | (1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird |
t | 2 | auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die | t | 2 | bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der |
3 | Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen | 3 | Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen | ||
4 | oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei | 4 | Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der | ||
5 | Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von | 5 | deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines | ||
6 | Amts wegen erfolgen. | 6 | öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen. | ||
7 | (2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit | 7 | (2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit | ||
8 | ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus | 8 | ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus | ||
9 | den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender | 9 | den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender | ||
10 | Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit | 10 | Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit | ||
11 | erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 | 11 | erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 | ||
12 | bleibt unberührt. | 12 | bleibt unberührt. | ||
13 | (3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag | 13 | (3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag | ||
14 | festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen | 14 | festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen | ||
15 | Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die | 15 | Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die | ||
16 | Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der | 16 | Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der | ||
17 | deutschen Staatsangehörigkeit aus. | 17 | deutschen Staatsangehörigkeit aus. |
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