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§ 18 StAG vollständige alte Fassung
§ 18 StAG
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit
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wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm
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entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
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die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
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beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.
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