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§ 14 StAG vollständige alte Fassung
§ 14 StAG
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann
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den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn
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unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an
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Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
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Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der
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Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er
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nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der
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Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.
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