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Sie können sich § 12b StAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. 2Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. 3Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
f | 1 | (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu | f | 1 | (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu |
2 | sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren | 2 | sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren | ||
3 | Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der | 3 | Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der | ||
4 | Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, | 4 | Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, | ||
5 | wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im | 5 | wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im | ||
6 | Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten | 6 | Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten | ||
t | 7 | nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist. | t | 7 | nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist. Anstelle |
8 | (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden | 8 | von Satz 1 bis 3 gilt für Staatsangehörige eines anderen | ||
9 | Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere | 9 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, für Staatsangehörige der EWR-Staaten, | ||
10 | für ihre jeweiligen Familienangehörigen und für die ihnen jeweils | ||||
11 | nahestehenden Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 3a des | ||||
12 | Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie für Personen, die ein unionsrechtliches | ||||
13 | Aufenthaltsrecht nach § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, und | ||||
14 | Personen mit einem in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeichneten | ||||
15 | Aufenthaltsrecht, § 4a Absatz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU entsprechend. | ||||
16 | (2) Hat der Ausländer sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten und | ||||
17 | liegt keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor, kann die | ||||
10 | Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung | 18 | frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die | ||
11 | erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden. | 19 | Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden. | ||
12 | (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, | 20 | (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer | ||
13 | wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals | 21 | Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die | ||
14 | erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt | 22 | erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels | ||
15 | hat. | 23 | beantragt hat. Für Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts aus | ||
24 | anderen Gründen gilt Absatz 2 entsprechend. |
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