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Sie können sich § 12a StAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
(2) 1Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. 2Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. 3Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
f | 1 | (1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht: | f | 1 | (1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem | 3 | die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem | ||
4 | Jugendgerichtsgesetz, | 4 | Jugendgerichtsgesetz, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und | 6 | Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung | 8 | Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung | ||
9 | ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. | 9 | ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. | ||
t | t | 10 | Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen | ||
11 | antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen | ||||
12 | menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des | ||||
13 | Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und | ||||
14 | ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei | ||||
10 | Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes | 15 | mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 | ||
11 | 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine | 16 | Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere | ||
12 | niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, | 17 | Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht | ||
13 | entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder | 18 | ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe | ||
14 | die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird | 19 | der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im | ||
15 | im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine | 20 | Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine | ||
16 | Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des | 21 | Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des | ||
17 | Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die | 22 | Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die | ||
18 | Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann. | 23 | Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann. | ||
19 | (2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn | 24 | (2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn | ||
20 | die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem | 25 | die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem | ||
21 | rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß | 26 | rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß | ||
22 | verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr | 27 | verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr | ||
23 | berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen | 28 | berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen | ||
24 | wäre. Absatz 1 gilt entsprechend. | 29 | wäre. Absatz 1 gilt entsprechend. | ||
25 | (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen | 30 | (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen | ||
26 | des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die | 31 | des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die | ||
27 | Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis | 32 | Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis | ||
28 | zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, | 33 | zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, | ||
29 | wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes | 34 | wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes | ||
30 | ausgesetzt ist. | 35 | ausgesetzt ist. | ||
31 | (4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- | 36 | (4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- | ||
32 | und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen. | 37 | und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen. |
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