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Sie können sich § 10 StAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) 1Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. 2Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
(4) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. 2Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. 2Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
f | 1 | (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen | f | 1 | (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen |
2 | Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder | 2 | Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder | ||
3 | gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität | 3 | gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität | ||
4 | und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er | 4 | und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für | 6 | sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für | ||
7 | die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen | 7 | die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen | ||
8 | verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die | 8 | verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die | 10 | gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die | ||
11 | Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder | 11 | Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane | 13 | eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane | ||
14 | des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder | 14 | des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder | ||
15 | c) | 15 | c) | ||
16 | durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen | 16 | durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen | ||
17 | auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | 17 | auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | ||
18 | oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder | 18 | oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder | ||
19 | Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, | 19 | Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz | 21 | ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz | ||
22 | oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des | 22 | oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des | ||
23 | Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren | 23 | Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren | ||
24 | Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | 24 | Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
25 | andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine | 25 | andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine | ||
26 | Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, | 26 | Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, | ||
n | 27 | 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des | n | 27 | 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 |
28 | Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, | 28 | des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten | 30 | den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten | ||
31 | Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder | 31 | Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder | ||
32 | Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht | 32 | Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht | ||
33 | zu vertreten hat, | 33 | zu vertreten hat, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, | 35 | seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, | ||
36 | 5. | 36 | 5. | ||
37 | weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen | 37 | weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen | ||
38 | ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung | 38 | ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung | ||
39 | angeordnet worden ist, | 39 | angeordnet worden ist, | ||
40 | 6. | 40 | 6. | ||
41 | über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, | 41 | über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, | ||
42 | 7. | 42 | 7. | ||
43 | über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der | 43 | über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der | ||
44 | Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und | 44 | Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und | ||
45 | seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, | 45 | seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, | ||
46 | insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die | 46 | insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die | ||
47 | Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die | 47 | Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die | ||
48 | nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind. | 48 | nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind. | ||
n | 49 | (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach | n | 49 | (2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder |
50 | Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht | 50 | des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, | ||
51 | seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. | 51 | auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. | ||
52 | (3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für | 52 | (3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für | ||
53 | Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs | 53 | Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs | ||
54 | nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei | 54 | nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei | ||
55 | Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von | 55 | Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von | ||
n | 56 | Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 | n | 56 | Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 |
57 | übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden. | 57 | übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder | ||
58 | beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf | ||||
59 | bis zu sechs Jahre verkürzt werden. | ||||
60 | (3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen | ||||
61 | Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines | ||||
62 | bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz | ||||
63 | 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und | ||||
64 | mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum | ||||
65 | Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen | ||||
66 | Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des | ||||
67 | maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn | ||||
68 | nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von | ||||
69 | Mehrstaatigkeit entstanden ist. | ||||
58 | (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der | 70 | (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der | ||
t | 59 | Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des | t | 71 | Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen |
60 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und | 72 | Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem | ||
61 | schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im | 73 | minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch | ||
62 | Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind | 74 | nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei | ||
63 | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen | 75 | einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt. | ||
64 | Sprachentwicklung erfüllt. | ||||
65 | (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel | 76 | (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel | ||
66 | durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung | 77 | durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung | ||
67 | darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht | 78 | darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht | ||
68 | verpflichtend. | 79 | verpflichtend. | ||
69 | (6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, | 80 | (6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, | ||
70 | wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen | 81 | wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen | ||
71 | Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. | 82 | Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. | ||
72 | (7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die | 83 | (7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die | ||
73 | Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die | 84 | Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die | ||
74 | Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf | 85 | Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf | ||
75 | der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des | 86 | der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des | ||
76 | Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | 87 | Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | ||
77 | Bundesrates bedarf, zu regeln. | 88 | Bundesrates bedarf, zu regeln. |
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