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(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
f | 1 | (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland | f | 1 | (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland |
2 | hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und | 2 | hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und | ||
3 | Staatsangehörigkeit geklärt sind und er | 3 | Staatsangehörigkeit geklärt sind und er | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, | 5 | handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen | 7 | weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen | ||
8 | ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung | 8 | ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung | ||
9 | angeordnet worden ist, | 9 | angeordnet worden ist, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, | 11 | eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und | 13 | sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und | ||
14 | seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. | 14 | seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. | ||
t | 15 | (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen | t | 15 | (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des |
16 | des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte | 16 | öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen | ||
17 | abgesehen werden. | 17 | werden. |
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