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Sie können sich § 4 StAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. 2Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
(4) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. 2Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. 3Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
f | 1 | (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, | f | 1 | (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, |
2 | wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der | 2 | wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der | ||
3 | Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur | 3 | Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur | ||
4 | Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder | 4 | Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder | ||
5 | Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des | 5 | Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des | ||
6 | Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder | 6 | Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder | ||
7 | Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das | 7 | Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das | ||
8 | Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr | 8 | Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr | ||
9 | vollendet hat. | 9 | vollendet hat. | ||
10 | (2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum | 10 | (2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum | ||
11 | Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein | 11 | Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein | ||
12 | vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des | 12 | vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des | ||
13 | Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden. | 13 | Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden. | ||
14 | (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die | 14 | (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die | ||
15 | deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil | 15 | deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und | 17 | seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz | 19 | ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz | ||
20 | oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des | 20 | oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des | ||
21 | Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren | 21 | Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren | ||
22 | Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | 22 | Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft | ||
23 | andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. | 23 | andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. | ||
24 | Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in | 24 | Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in | ||
25 | dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium | 25 | dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium | ||
26 | des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates | 26 | des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates | ||
27 | durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des | 27 | durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des | ||
28 | Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen. | 28 | Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen. | ||
29 | (4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei | 29 | (4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei | ||
30 | Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im | 30 | Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im | ||
31 | Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei | 31 | Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei | ||
32 | denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt | 32 | denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt | ||
33 | nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag | 33 | nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag | ||
34 | nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im | 34 | nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im | ||
35 | Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der | 35 | Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der | ||
36 | Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind | 36 | Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind | ||
37 | beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des | 37 | beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des | ||
t | 38 | Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. | t | 38 | Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für |
39 | den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist | ||||
40 | die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich. | ||||
41 | (5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht | ||||
42 | 1. | ||||
43 | für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche | ||||
44 | Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 | ||||
45 | erworben hat, und | ||||
46 | 2. | ||||
47 | für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den | ||||
48 | Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz | ||||
49 | 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte. |
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