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Sie können sich § 3 StAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
(2) 1Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. 2Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. 4Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
n | 1 | (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben | n | 1 | (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | durch Geburt (§ 4), | 3 | durch Geburt (§ 4), | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
n | 5 | durch Erklärung nach § 5, | n | 5 | durch Erklärung (§ 5), |
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | durch Annahme als Kind (§ 6), | 7 | durch Annahme als Kind (§ 6), | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
n | 9 | durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des | n | 9 | durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des |
10 | Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), | 10 | Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), | ||
n | 11 | 4a. | n | ||
12 | durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne | ||||
13 | des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a), | ||||
14 | 5. | 11 | 5. | ||
t | 15 | für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c). | t | 12 | durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c). |
16 | (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von | 13 | (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von | ||
17 | deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und | 14 | deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und | ||
18 | dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird | 15 | dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird | ||
19 | insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder | 16 | insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder | ||
20 | Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit | 17 | Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit | ||
21 | wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger | 18 | wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger | ||
22 | der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf | 19 | der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf | ||
23 | Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 | 20 | Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 | ||
24 | Begünstigten ableiten. | 21 | Begünstigten ableiten. |
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