Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind,
2
sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl.
3
I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere
4
Bestimmungen enthalten.
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