(1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit
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gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen)
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erhoben.
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(2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 255 Euro.
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Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird
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und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51
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Euro. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und die
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Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem
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Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei.
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Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen
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Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die
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Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei. Von
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der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des
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öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
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(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt,
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durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren
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gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die
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Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 51 Euro,
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für die Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro, für die Staatsangehörigkeitsurkunde
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und für sonstige Bescheinigungen 51 Euro nicht übersteigen.
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